Satzung für den
Arbeitskreis Geschichte der Nachrichtendienste e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Geschichte der Nachrichtendienste e. V.“
(2) Sein Sitz ist Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Geschichte des zivilen und militärischen Nachrichtenwesens und dessen Einfluss auf den Verlauf der Geschichte. Des Weiteren bemüht sich der Verein um die Schaffung von Publikationsmöglichkeiten für solche Forschungen.
(2) Aufgabe des Vereins ist es, Wissenschaftler und begabte Nachwuchskräfte aus den verschiedenen Gebieten der Wissenschaften für Frage der Nachrichtendienstforschung zu interessieren und zu einem wissenschaftlichen Dialog zusammenzubringen sowie eine breitere Öffentlichkeit zur Beschäftigung mit den Ergebnissen dieser wissenschaftlichen Forschung anzuregen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Politische, parteipolitische oder konfessionelle Ziele darf der Verein nicht verfolgen. Er ist in jeder Beziehung ungebunden und unabhängig.
(5) Der Verein kann mit allen in ihrer Zielsetzung verwandten wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten. Über die Art der Zusammenarbeit beschließt der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zielsetzungen und Aufgaben des Vereins verbunden ist und sich bereits erklärt, sich an den Forschungen und Veröffentlichungsvorhaben des Vereins zu beteiligen oder sie zu fördern.
(2) Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft solchen Personen, welche die in §3 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen erfüllen, antragen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist, oder durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheids Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft der betroffenen Person.
§ 4 Organe
Die Organe der Vereins:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes bzw. Nach- und Zuwahl einzelner Vorstandsmitglieder
c) Wahl des Rechnungsprüfers
d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und aus der Mitte der Mitgliederversammlung
(2) Der/die Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin unter Beifügung einer Tagesordnung.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder, im Verhinderungsfall, das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
(4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(5) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
(3) Der Vorstand wählt aus seinen Mitglieder einen Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende des Vorstandes und das geschäftsführende Mitglied des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt die Forschungs- und Veröffentlichungsvorhaben des Vereins.
(2) Der Vorstand stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestellt zu seiner Entlastung und zur Führung der laufenden Geschäfte eines seiner Mitglieder als geschäftsführendes Vorstandsmitglied, dessen Befugnisse und Aufgaben vom Vorstand festgelegt werden.
(3) Die Buch- und Kassenführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Dieses hat die Mittel des Vereins im Sinne des Vereinszwecks zu verwalten. Der Vorstand bestimmt, ab welcher Ausgabenhöhe das geschäftsführende Vorstandsmitglied bei Ausgaben der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
(4) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft ein Bedürfnis vorhanden ist, mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind im Ausnahmefall zulässig.
§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen, welcher der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Über die Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung der Mitgliederversammlung zu versenden.
(2) Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins ist die Erfüllung der übernommenen vertraglichen Pflichten sicherzustellen.
(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen der „Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V.“ zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens des Registergerichts oder des Finanzamtes Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Vereinsmitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 18.06.2011 in Kraft und folgt der Ursprungsfassung vom 04.11.1994.